VORWURF SEXUELLER ÜBERGRIFF
Sexueller Übergriff nach § 177 StGB – Voraussetzungen, Strafe und Verteidigung
Strafverteidigung beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs
Der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB kann für Beschuldigte weitreichende Folgen haben – lange bevor feststeht, ob sich der Tatvorwurf überhaupt bestätigt.
Viele erfahren erstmals durch eine polizeiliche Vorladung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass gegen sie ermittelt wird. Zu diesem Zeitpunkt ist häufig noch völlig unklar, was die andere Person konkret geschildert hat und auf welche Beweismittel sich der Vorwurf stützt.
Gerade deshalb sollte die erste Reaktion nicht darin bestehen, das Geschehen gegenüber der Polizei spontan erklären zu wollen. Im Sexualstrafrecht kommt es häufig auf Einzelheiten an – etwa darauf, was gesagt wurde, wie sich die Beteiligten verhielten und ob ein entgegenstehender Wille erkennbar war.
Sobald ich mit Ihrer Verteidigung beauftragt bin, übernehme ich die weitere Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte prüfe ich den konkreten Vorwurf, die vorhandenen Beweismittel und die rechtlichen Ansatzpunkte für die weitere Verteidigung.
Überblick
- 1. Vorwurf eines sexuellen Übergriffs – was jetzt wichtig ist
- 2. Wann liegt ein sexueller Übergriff nach § 177 StGB vor?
- 3. Erkennbarer entgegenstehender Wille nach § 177 Abs. 1 StGB
- 4. Besondere Fallgruppen nach § 177 Abs. 2 StGB
- 5. Wann ist eine sexuelle Handlung strafrechtlich erheblich?
- 6. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
- 7. Welche Strafe droht?
- 8. Einvernehmlichkeit, Beweislage und Aussage gegen Aussage
- 9. Verteidigung beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs
- 10. Vorladung – was Beschuldigte jetzt beachten sollten
Vorwurf eines sexuellen Übergriffs – was jetzt wichtig ist
Eine Vorladung wegen des Verdachts eines sexuellen Übergriffs bedeutet zunächst nur, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Sie bedeutet nicht, dass der erhobene Vorwurf bewiesen ist.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Dieses Recht wahrzunehmen, ist kein Schuldeingeständnis.
Gerade bei Sexualdelikten ist eine unvorbereitete Aussage häufig riskant. Ohne Akteneinsicht kennen Beschuldigte regelmäßig weder den genauen Inhalt der belastenden Aussage noch die übrigen Ermittlungsergebnisse. Schon scheinbar nebensächliche Angaben können später eine erhebliche Rolle spielen.
Wann liegt ein sexueller Übergriff nach § 177 StGB vor?
§ 177 StGB erfasst verschiedene Fallgruppen.
Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder sie zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.
§ 177 Abs. 2 StGB erfasst weitere Fallgestaltungen, in denen sexuelle Handlungen auch unabhängig von einem erkennbar entgegenstehenden Willen strafbar sind. Dazu zählen Situationen, in denen eine Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung ihres Willens erheblich eingeschränkt ist oder ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird. Erfasst sind außerdem Fälle, in denen eine Lage ausgenutzt wird, in der der betroffenen Person bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder sie durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel zu sexuellen Handlungen bestimmt wird.
Erkennbarer entgegenstehender Wille nach § 177 Abs. 1 StGB
Für § 177 Abs. 1 StGB kommt es wesentlich darauf an, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der sexuellen Handlung einen entgegenstehenden Willen hatte und dieser nach außen erkennbar war.
Ob dies der Fall war, hängt von den konkreten Umständen der Situation ab. Von Bedeutung ist vor allem, wie sich die betroffene Person geäußert oder verhalten hat und was der Beschuldigte davon wahrnehmen konnte.
Muss ausdrücklich „Nein“ gesagt werden?
Nein.
Ein entgegenstehender Wille muss nicht zwingend mit dem Wort „Nein“ geäußert werden. Er kann sich auch aus anderen Äußerungen oder aus dem Verhalten ergeben – etwa aus der Aufforderung aufzuhören, körperlichem Abwehren oder vergleichbaren ablehnenden Reaktionen.
Entscheidend ist, ob der entgegenstehende Wille in der konkreten Situation für die andere Person erkennbar war. Die bloße nachträgliche Feststellung, dass die betroffene Person die sexuelle Handlung innerlich nicht wollte, genügt für § 177 Abs. 1 StGB nicht.
Gerade darüber besteht in Strafverfahren nicht selten Streit: Was wurde tatsächlich gesagt oder getan? Wie waren bestimmte Äußerungen oder Reaktionen zu verstehen? Was konnte der Beschuldigte in der konkreten Situation wahrnehmen? Für die Verteidigung kommt es deshalb regelmäßig auf eine genaue Rekonstruktion des Geschehens und die Würdigung der vorhandenen Aussagen und sonstigen Beweismittel an.
Besondere Fallgruppen nach § 177 Abs. 2 StGB
§ 177 Abs. 2 StGB erfasst besondere Situationen, in denen sexuelle Handlungen auch unabhängig von einem erkennbar entgegenstehenden Willen strafbar sein können.
Fehlende oder eingeschränkte Willensbildung
§ 177 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen eine Person einen entgegenstehenden Willen nicht oder nur erheblich eingeschränkt bilden oder äußern kann.
Für die Verteidigung kommt es hier entscheidend auf den konkreten Zustand im Zeitpunkt des behaupteten Geschehens an. Ebenso wichtig ist, welche Einschränkungen für den Beschuldigten erkennbar waren und ob er sich vergewissert hat, dass die betroffene Person mit der sexuellen Handlung einverstanden war.
Ausnutzen eines Überraschungsmoments
Ein sexueller Übergriff liegt auch vor, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt und die betroffene Person deshalb nicht rechtzeitig reagieren kann.
Typischer Fall ist eine plötzlich vorgenommene sexuelle Berührung, mit der die andere Person in der konkreten Situation nicht rechnen musste. Ob § 177 StGB erfüllt ist, hängt jedoch vom genauen Ablauf und der Erheblichkeit der Handlung ab.
Bei weniger erheblichen Berührungen kann stattdessen eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB in Betracht kommen.
Drohung und erheblicher Druck
§ 177 Abs. 2 StGB kann außerdem einschlägig sein, wenn sexuelle Handlungen unter erheblichem Druck zustande kommen, etwa weil der betroffenen Person bei Widerstand ein empfindliches Übel droht oder ihr ein solches angedroht wird.
Nicht jede unangenehme Konsequenz genügt. Erforderlich ist ein Nachteil von einigem Gewicht.
Davon zu unterscheiden sind insbesondere die qualifizierten Fälle des § 177 Abs. 5 StGB, etwa bei Gewalt oder der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.
Wann ist eine sexuelle Handlung strafrechtlich erheblich?
Nicht jede körperliche Berührung mit sexuellem Bezug ist eine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 StGB.
§ 184h StGB verlangt, dass die Handlung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Dabei spielen insbesondere Art, Intensität, Dauer und die konkreten Umstände der Handlung eine Rolle.
Je nach Ausgestaltung können beispielsweise intensive Berührungen des Intimbereichs, sexuell geprägte Küsse oder Entkleidungshandlungen diese Schwelle erreichen.
Bleibt eine sexuell bestimmte körperliche Berührung unterhalb der für § 177 StGB erforderlichen Erheblichkeit, kann § 184i StGB in Betracht kommen.
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
Die Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nebeneinander verwendet. Strafrechtlich unterscheiden sie sich jedoch.
Sexueller Übergriff
Bei den Grundfällen des § 177 Abs. 1 und 2 StGB geht es insbesondere um sexuelle Handlungen gegen einen erkennbaren entgegenstehenden Willen oder um die besonderen Situationen des Absatzes 2.
Sexuelle Nötigung
Bei § 177 Abs. 5 StGB treten gewichtige Zwangsmittel oder besondere Situationen hinzu. Das Gesetz nennt Gewalt, die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben und das Ausnutzen einer schutzlosen Lage.
Vergewaltigung
Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 StGB als besonders schwerer Fall geregelt. Erfasst sind der Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen, vor allem wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Welche Strafe droht bei einem sexuellen Übergriff?
Für die Grundfälle nach § 177 Abs. 1 und 2 StGB reicht der gesetzliche Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Auch der Versuch ist strafbar.
Für minder schwere Fälle der Absätze 1 und 2 sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren vor.
Beruht die fehlende Fähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung auf einer Krankheit oder Behinderung, sieht § 177 Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.
Einvernehmlichkeit, Beweislage und Aussage gegen Aussage
Einvernehmlichkeit und Beweislage
In vielen Sexualstrafverfahren ist nicht streitig, dass zwischen den Beteiligten ein sexueller Kontakt stattgefunden hat. Der eigentliche Streit betrifft vielmehr die Umstände dieses Kontakts.
War die Handlung einvernehmlich? Wurde ein entgegenstehender Wille geäußert und war dieser für den Beschuldigten erkennbar?
Für die Verteidigung ist die gesamte Beweislage von Bedeutung. Dazu gehören unter anderem:
- Angaben der Beteiligten,
- Nachrichten und Chatverläufe,
- Kommunikation vor und nach dem behaupteten Geschehen,
- Fotos oder Videos,
- Standort- und Kommunikationsdaten,
- Zeugenaussagen,
- medizinische Befunde,
- sonstige objektive Beweismittel.
Aussage gegen Aussage
Sexualstrafverfahren finden häufig ohne unmittelbare Tatzeugen statt. Fehlen darüber hinaus objektive Beweismittel, kann eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation entstehen.
Das bedeutet weder, dass eine Verurteilung ausgeschlossen ist, noch dass die belastende Aussage automatisch für eine Verurteilung genügt.
Entscheidend ist, ob das Gericht nach Würdigung aller Umstände von der Richtigkeit der belastenden Angaben überzeugt ist.
Für die Verteidigung sind deshalb unter anderem die Entstehung und Entwicklung der Aussage, mögliche Widersprüche, Veränderungen in der Schilderung und ihre Übereinstimmung mit objektiven Beweismitteln zu untersuchen.
Verteidigung beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs
Eine sinnvolle Verteidigungsstrategie lässt sich nicht entwickeln, bevor bekannt ist, was konkret in der Ermittlungsakte steht.
Nach Akteneinsicht prüfe ich zunächst den behaupteten Ablauf und die dafür vorhandenen Beweismittel. Dabei geht es insbesondere um folgende Fragen:
- Welche sexuelle Handlung wird konkret behauptet?
- Erreicht die behauptete Handlung die erforderliche strafrechtliche Erheblichkeit?
- Was ergibt sich aus den Aussagen der Beteiligten?
- Welche Umstände waren für den Beschuldigten in der konkreten Situation erkennbar?
- Welche Kommunikation existiert vor und nach dem behaupteten Geschehen?
- Gibt es objektive Beweismittel?
- Lassen sich Widersprüche oder bislang unberücksichtigte entlastende Umstände feststellen?
Erst danach wird entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.
Manchmal ist es richtig, zunächst vollständig zu schweigen. In anderen Verfahren kann eine frühzeitige und sorgfältig vorbereitete schriftliche Stellungnahme sinnvoll sein.
Eine Verteidigungsstrategie, die unabhängig vom Akteninhalt immer gleich aussieht, gibt es im Sexualstrafrecht nicht.
Vorladung – was Beschuldigte jetzt beachten sollten
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, müssen Sie den Tatvorwurf nicht bei der Polizei erklären.
Einer reinen polizeilichen Vorladung müssen Beschuldigte grundsätzlich nicht Folge leisten. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht dagegen grundsätzlich eine Pflicht zum Erscheinen. Das Schweigerecht bleibt davon unberührt.
Wer den Vorwurf für falsch hält, verspürt verständlicherweise häufig den Wunsch, die Sache sofort richtigzustellen. Gerade ohne Kenntnis der Akte besteht jedoch die Gefahr, Angaben zu machen, deren Bedeutung erst später erkennbar wird.
Nach meiner Beauftragung übernehme ich den Kontakt mit den Ermittlungsbehörden und beantrage Akteneinsicht. Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, wie auf den Tatvorwurf reagiert werden sollte.
Was Sie vermeiden sollten
Ein Sexualstrafverfahren erzeugt häufig erheblichen Druck. Trotzdem sollten Beschuldigte nicht versuchen, die Situation auf eigene Faust zu klären.
Insbesondere sollten Sie vermeiden,
- spontan gegenüber der Polizei zur Sache auszusagen,
- die anzeigende Person zu kontaktieren, um den Vorwurf zu „klären“,
- Nachrichten, Bilder oder andere Daten zu löschen,
- mit möglichen Zeugen über den Tatvorwurf zu sprechen,
- sich öffentlich oder in sozialen Medien zum Vorwurf zu äußern.
Strafverteidiger beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs in Frankfurt und bundesweit
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Beschuldigte bei Vorwürfen nach § 177 StGB in Frankfurt am Main und bundesweit.
Für die Verteidigung ist nicht ein festes Schema entscheidend, sondern die konkrete Beweis- und Sachlage des jeweiligen Verfahrens.
Nach Akteneinsicht prüfe ich die Aussagen der Beteiligten, die vorhandenen objektiven Beweismittel und mögliche Widersprüche oder entlastende Umstände.
Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für eine Anklage nicht vorliegen, wirke ich auf eine möglichst frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens hin.
Beschuldigt wegen eines sexuellen Übergriffs?
Sie haben eine Vorladung erhalten, eine Anklageschrift wurde zugestellt oder es kam zu einer Durchsuchung oder Festnahme?
Machen Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine unvorbereitete Aussage zum Tatvorwurf.
Nach Akteneinsicht lässt sich klären, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welches weitere Vorgehen sinnvoll ist.
Häufige Fragen zum sexuellen Übergriff
Wann verjährt ein sexueller Übergriff nach § 177 StGB?
Ein sexueller Übergriff nach § 177 StGB verjährt nicht immer nach derselben Frist. Je nach rechtlicher Einordnung des Tatvorwurfs beträgt die Verjährungsfrist in der Regel fünf oder zehn Jahre.
Bei Taten nach § 177 StGB kann die Verjährung außerdem bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruhen. Deshalb muss im Einzelfall genau geprüft werden, wann die Verjährungsfrist beginnt und wann sie tatsächlich abläuft.
Sollte ich bei der Polizei erklären, dass alles einvernehmlich war?
Eine solche Erklärung sollte nicht unvorbereitet erfolgen.
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen Sie regelmäßig nicht, welche konkrete Darstellung die andere Person abgegeben hat und welche weiteren Beweismittel vorhanden sind.
Es ist deshalb grundsätzlich sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu nehmen und anschließend zu entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung abgegeben wird.
Ist eine fehlende ausdrückliche Zustimmung bereits strafbar?
Nein. Eine fehlende ausdrückliche Zustimmung allein erfüllt nicht automatisch den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB. Entscheidend ist vielmehr, ob ein entgegenstehender Wille vorlag und dieser nach außen erkennbar war.
Ob das der Fall war, richtet sich nach den konkreten Umständen der Situation, insbesondere nach Äußerungen, Verhalten und dem gesamten Geschehensablauf.
Wovon hängt die Höhe der Strafe ab
Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, hängt von zahlreichen Umständen ab. Berücksichtigt werden insbesondere die konkrete Tatbegehung, mögliche Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat.
Ist die Verhandlung wegen eines sexuellen Übergriffs öffentlich?
Hauptverhandlungen in Strafsachen sind grundsätzlich öffentlich. In Verfahren wegen Sexualdelikten kann die Öffentlichkeit jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, insbesondere wenn besonders persönliche oder intime Umstände erörtert werden. Ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, entscheidet das Gericht im konkreten Verfahren.