BTM-STRAFRECHT
Drogenstrafrecht
Strafbare Handlungen, nicht geringe Menge, Einstellungsmöglichkeiten und Therapie statt Strafe.
Inhaltsverzeichnis
Was fällt unter das BtMG?
Wer mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) konfrontiert wird, steht häufig vor erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen. Bereits der Besitz geringer Mengen führt regelmäßig zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Je nach Art der Substanz, Wirkstoffgehalt und Menge drohen Geldstrafen oder empfindliche Freiheitsstrafen.
Zu den Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG gehören zahlreiche natürliche und synthetische Substanzen. Hierzu zählen insbesondere Kokain, Heroin, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, LSD oder Opium. Welche Stoffe konkret erfasst werden, ergibt sich aus den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes.
Daneben können auch Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), des Arzneimittelgesetzes (AMG) oder des Antidopinggesetzes (AntiDopG) einschlägig sein.
Strafbare Handlungen des BtMG
Die strafbaren Handlungen sind in §§ 29 bis 30b BtMG geregelt. Zu den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Handlungen gehören der Besitz, der Anbau, die Herstellung, der Handel und die Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Bedeutung der Menge und des Wirkstoffgehalts im BtMG
Maßgeblich für die Höhe der Strafe ist die konkrete Menge und der Wirkstoffgehalt der Droge. Für den Umgang mit der sogenannten „normalen Menge“ sieht § 29 Abs. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Nach § 29a Abs. 1 BtMG droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu fünfzehn Jahren. § 29a Abs. 1 BtMG ist zum Beispiel einschlägig bei Besitz von „nicht geringen Mengen“ von Betäubungsmitteln.
Maßgeblich ist nicht nur das Bruttogewicht der Substanz, sondern insbesondere der Wirkstoffgehalt.
Die „nicht geringe Menge“
Es gelten nach der Rechtsprechung folgende Grenzwerte:
- Amphetamin – 10 g Amphetamin-Base
- Methamphetamin – 5 g Methamphetamin-Base
- MDMA – 30 g MDMA-Base
- Kokain – 5 g Cocainhydrochlorid
- Heroin – 1,5 g Heroinhydrochlorid
- Morphin – 4,5 g Morphinhydrochlorid
- Cannabis und Marihuana – 7,5 g THC
Ob in Ihrem Fall die nicht geringe Menge überschritten ist, hängt von der Menge und dem Wirkstoffgehalt der Substanz ab. Besäßen Sie zum Beispiel 60 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 15 % THC, so wäre mit 9 g THC die nicht geringe Menge von Cannabis überschritten. Bei dem vorgenannten Beispiel würde sich jedoch die Strafandrohung aus dem KCanG und nicht aus dem BtMG ergeben.
Strafandrohung bei bestimmten Verhaltensweisen
§ 30a BtMG sieht eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor, wenn der Täter Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt, Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
§ 30a BtMG regelt besonders schwere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor.
Nach § 30a Abs. 1 BtMG wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge).
Nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG macht sich strafbar, wer eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, Betäubungsmittel unerlaubt zu handeln, einzuführen, auszuführen, abzugeben oder herzustellen (Einbeziehung Minderjähriger in Betäubungsmitteldelikte).
Nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird bestraft, wer beim unerlaubten Handeltreiben, Herstellen, Einführen, Ausführen oder Abgeben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schusswaffe oder einen sonstigen zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstand mit sich führt (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge).
§ 30a BtMG zählt damit zu den schwersten Straftatbeständen des Betäubungsmittelstrafrechts und bedroht Täter mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
Gerade bei Vorwürfen nach §§ 29a, 30 oder 30a BtMG ist eine frühzeitige Verteidigung besonders wichtig, da regelmäßig hohe Mindeststrafen im Raum stehen.
Einstellung nach § 31a BtMG
Nach § 31a BtMG kann von der Strafverfolgung bei einem Vergehen abgesehen werden, wenn die Schuld des Täters gering ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besessen werden. Die Vorschrift wird in einzelnen Bundesländern unterschiedlich angewendet.
Die „geringe Menge“ wird regelmäßig angenommen bei:
- Kokain: 1 g, ausgehend von 3 Konsumeinheiten zu je 33 mg Kokainhydrochlorid
- Heroin: 1 g, ausgehend von 3 Konsumeinheiten zu je 0,01 g Heroinhydrochlorid
- Amphetamin: 2 g, ausgehend von 3 Konsumeinheiten von jeweils 0,05 g Amphetaminbase
- Ecstasy: 3 Tabletten
Therapie statt Strafe gemäß § 35 BtMG
Die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe kann nach § 35 BtMG verhindert werden. Voraussetzung hierfür ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren.
Wurde auf eine Strafe von über zwei Jahren erkannt, scheidet die Anwendung von § 35 BtMG nicht aus, sondern es kann erst mit der Therapie begonnen werden, wenn nur noch eine Restfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu vollstrecken ist.
Weiter muss die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein und die Betäubungsmittelabhängigkeit muss auch noch zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen. Dies muss sich aus dem Urteil oder anderen Quellen ergeben.
Der Verurteilte muss sich in Therapie befinden beziehungsweise zusichern, sich selbiger unterziehen zu wollen. Es muss eine Kostenzusage des Kostenträgers vorliegen und der Therapiebeginn feststehen. Das erstinstanzliche Gericht muss seine Zustimmung zur Therapie statt Strafe erteilen.
→ Chatnachrichten als Beweismittel im Betäubungsmittelstrafrecht
Anwalt für BtM-Strafrecht in Frankfurt am Main
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Auch bei Fragen zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG steht Ihnen Rechtsanwalt Cronjäger zur Verfügung.