BERUFUNG IN STRAFSACHEN
Die Berufung im Strafrecht ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, d.h. gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig.
Form und Frist der Berufung
Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle bei Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten werden soll.
Rechtskrafthemmung
Ist die Berufung zulässig eingelegt worden, darf das Urteil nicht während der Dauer des Berufungsverfahrens vollstreckt werden. Hat das erst-instanzliche Urteil z.B. die Beibringung von Drogenscreenings als Bewährungsauflage verhängt, so müssen diese erstmal nicht erbracht werden.
Begründung und Beschränkung der Berufung
Die Berufung muss nicht begründet werden. Sie ist jedoch zu empfehlen, soweit das Gericht erster Instanz lediglich auf eine Strafe von weniger als 15 Tagessätzen erkannt hat. Denn dann bedarf die Berufung der Annahme durch das Landgericht und dem Gericht sollte mit einer Begründung aufgezeigt werden, dass die Berufung nicht offensichtlich unbegründet und eine Verwerfung daher nach § 313 Abs. 2 StPO nicht in Betracht kommt. Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte z.B. auf das Strafmaß oder eine einzelne Taten beschränkt werden.
Was überprüft das Berufungsgericht?
Es findet vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts eine neue Hauptverhandlung mit erneuter Beweisaufnahme statt. Das Berufungsgericht ist an das Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden. Es kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplett anders entscheiden. Die Berufungsverhandlung ist die letzte Tatsacheninstanz. Es ist daher wichtig, die Berufungsverhandlung gut vorzubereiten und alle notwendigen Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden etc.), die für die Interessenvertretung des Angeklagten wichtig sind, in die Verhandlung einzubringen. Denn gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist nur noch die Revision zulässig. Im Revisionsverfahren wird das Urteil aber nur auf Rechtsfehler überprüft. Eine Beweisaufnahme findet nicht mehr statt.
Kann das Urteil in der Berufungsinstanz schlimmer ausfallen?
Hat lediglich der Angeklagte -also nicht auch die Staatsanwaltschaft- Berufung eingelegt, gilt das Verbot der Verschlechterung (sog. reformatio in peius). Das Urteil erster Instanz darf dann in der Berufung nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden.
Wann ist die Durchführung des Berufungsverfahrens sinnvoll?
Soweit Sie mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sein sollten, beauftragen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen. Dieser wird nach Analyse der Ermittlungsakte die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bewerten und weiteres Vorgehen mit Ihnen besprechen.
Haben Sie Fragen, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.