STRAF- BEFEHLSVERFAHREN

STRAFBEFEHLSVERFAHREN

Durch das Strafbefehlsverfahren wird das Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung erledigt. Die Straffestsetzung erfolgt im schriftlichen Weg allein nach Würdigung des Akteninhalts. Wird gegen den Strafbefehl nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt, wird dieser rechtskräftig und steht einem Strafurteil gleich.

Wann kommt die Verfahrensbeendigung durch einen Strafbefehl in Betracht?

Ein Strafbefehlsverfahren kommt zur Anwendung bei Straftaten der Bagatell- und minder schweren Kriminalität. Es kommt nicht bei Verbrechen nach § 12 Abs.1 StGB, also bei Straftaten mit einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn ein minder schwerer Fall angenommen werden sollte. Eine weitere Voraussetzung ist, dass  die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich erachtet. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es in der Hauptverhandlung zu keinen wesentlichen Abweichungen von den Ermittlungsergebnissen kommen wird und auch die Strafe ohne Hauptverhandlung bestimmt werden kann.

Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Ablauf des Verfahrens

Wurde wirksam Einspruch eingelegt, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung. Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Jedoch bedarf es nach Aufruf zur Sache (also nach Beginn der Gerichtsverhandlung) für die Rücknahme des Einspruchs der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl?

Wichtig zu wissen ist, dass die Durchführung der Hauptverhandlung dazu führen kann, dass die Strafe höher ausfällt. Denn das Verböserungsverbot (reformatio in peius) gilt im Strafbefehlsverfahren nicht. Eine Einspruchseinlegung ist immer dann zu erwägen, wenn noch ein Freispruch möglich ist, auf eine geringe Strafe erkannt werden kann oder die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung besteht.

Kommt es immer zu einer Gerichtsverhandlung?

Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Verfahren nach Einspruchseinlegung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 ff StPO eingestellt wird.

Auch kann der Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes (nicht die Anzahl) beschränkt werden. Damit kann erreicht werden, dass der im Strafbefehl festgesetzte einzelne Tagessatz von z.B. 100,00 EUR auf z.B. 30,00 EUR reduziert wird. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn bei Erlass des Strafbefehls von einem höheren Einkommen ausgegangen wurde als dies tatsächlich der Fall ist. Wird ein Einspruch vor der mündlichen Verhandlung derart beschränkt, kann mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch Beschluss (also ohne mündliche Verhandlung) entschieden werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass bei dieser Beschränkung des Einspruchs das Verschlechterungsgebot nicht gilt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus Cronjäger berät Sie gerne, ob  in Ihrem Fall Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden sollte.