Durchsuchung im Strafverfahren – Verhalten, Rechte und Strafverteidigung
Was Beschuldigte bei einer Durchsuchung beachten sollten
Eine Durchsuchung erfolgt häufig überraschend und stellt für Beschuldigte eine erhebliche Belastung dar. Sie dient regelmäßig dazu, Beweismittel für ein laufendes Ermittlungsverfahren aufzufinden und sicherzustellen.
Gerade in dieser Situation ist es wichtig, besonnen zu reagieren und die eigenen Rechte zu kennen. Welche Schritte während und nach einer Durchsuchung sinnvoll sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Verfahrens ab.
Überblick
- 1. Bleiben Sie ruhig und machen Sie keine Angaben
- 2. Anordnung der Durchsuchung zeigen lassen
- 3. Unterwerfen Sie sich nicht freiwillig der Maßnahme
- 4. Beschlagnahme von Handy, Computer und Unterlagen
- 5. Leisten Sie keine Unterschriften und lassen Sie sich Kopien aushändigen
- 6. Strafverteidiger während der Durchsuchung kontaktieren
- 7. Prüfung von Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme
Bleiben Sie ruhig und machen Sie keine Angaben
Bei einer Durchsuchung ist es wichtig, sich ruhig zu verhalten und keine Angaben zu machen. Sie haben keine Pflicht zur Mitwirkung. Sie müssen die Maßnahme lediglich dulden.
Sie dürfen auf keinen Fall Beweismittel vernichten. Dies kann den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr begründen.
Leisten Sie keinen Widerstand. Dies führt unter Umständen zur Einleitung eines weiteren Verfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Anordnung der Durchsuchung zeigen lassen
Lassen Sie sich zu Beginn der Maßnahme den Durchsuchungsbeschluss beziehungsweise die Anordnung der Durchsuchung zeigen.
Daraus ergibt sich regelmäßig, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, welcher Tatvorwurf im Raum steht und wonach gesucht werden soll.
Für die spätere Verteidigung kann von Bedeutung sein, auf welcher Grundlage die Durchsuchung angeordnet wurde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen und ob sich die Ermittlungsbehörden im Rahmen der angeordneten Maßnahme bewegt haben.
Unterwerfen Sie sich nicht freiwillig der Maßnahme
Erteilen Sie kein Einverständnis in die Durchsuchung und in die Beschlagnahmung. Achten Sie darauf, dass dies in der Durchsuchungsniederschrift vermerkt wird.
Geben Sie keine Passwörter oder Zugangsdaten heraus. Gleiches gilt für Gegenstände bzw. Unterlagen, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind.
Eine aktive Mitwirkung an der Durchsuchung empfiehlt sich nur nach Beratung durch einen Strafverteidiger. Diese kann z.B. angezeigt sein, wenn die Ermittlungsbeamten nur ein bestimmtes Dokument suchen.
Wird dieses freiwillig herausgegeben, führt dies in der Regel dazu, dass nicht Ihre Dokumente in Gänze beschlagnahmt werden und die Durchsuchung beendet ist. Die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörden auf Zufallsfunde stoßen, besteht dann nicht mehr.
Bitte beachten Sie, dass die freiwillige Herausgabe von Gegenständen/Unterlagen bzw. das Sich-Einverstanden-Erklären mit der Durchsuchung und den Beschlagnahmungen dazu führt, dass das spätere Berufen auf die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten dadurch erheblich erschwert wird.
Treffen Sie diese Entscheidung daher nie, ohne sich vorher anwaltlich beraten zu lassen.
Beschlagnahme von Handy, Computer und Unterlagen bei einer Durchsuchung
Im Rahmen einer Durchsuchung werden häufig Mobiltelefone, Computer, Datenträger oder Geschäftsunterlagen sichergestellt oder beschlagnahmt.
Für Betroffene kann dies erhebliche praktische und berufliche Auswirkungen haben. Insbesondere die Mitnahme von Smartphones, Computern oder geschäftlich benötigten Unterlagen kann den Alltag und die berufliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigen.
Welche Gegenstände oder Daten mitgenommen wurden, sollte sich aus dem Sicherstellungs- beziehungsweise Beschlagnahmeverzeichnis ergeben.
Leisten Sie keine Unterschriften und lassen Sie sich Kopien aushändigen
Unterschreiben Sie nichts und achten Sie auf die genaue Protokollierung der Maßnahme.
Lassen Sie sich eine Kopie der Anordnung der Maßnahmen und des Sicherstellungsprotokolls aushändigen.
Strafverteidiger während der Durchsuchung kontaktieren
Nehmen Sie schon während der Durchsuchung Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Dies steht Ihnen nach § 137 StPO zu.
Ein Strafverteidiger kann bereits während der laufenden Maßnahme Ansprechpartner für den Beschuldigten sein und anschließend prüfen, welche rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen sich aus der Durchsuchung ergeben.
Prüfung von Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme
Nach Abschluss der Durchsuchung sollte insbesondere geprüft werden:
- Lagen die Voraussetzungen für die Durchsuchung vor?
- Welcher konkrete Tatvorwurf ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens?
- Welche Gegenstände oder Daten wurden sichergestellt oder beschlagnahmt?
- Welche rechtlichen Schritte kommen gegen die Durchsuchung sowie gegen Sicherstellung und Beschlagnahme in Betracht?
- Welches weitere Vorgehen im Ermittlungsverfahren ist sinnvoll?
Strafverteidiger bei Durchsuchung – Frankfurt und bundesweit
Eine Durchsuchungsmaßnahme stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Daher ist es sinnvoll, spätestens nach Abschluss der Durchsuchung einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser prüft die Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit und stimmt mit Ihnen die weitere Verteidigungsstrategie ab.
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Sie in Frankfurt am Main und bundesweit. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Ich berate Sie persönlich zum weiteren Vorgehen.
Durchsuchung erfolgt?
Bei Ihnen wurde eine Wohnung, ein Unternehmen oder ein anderer Bereich durchsucht und Gegenstände wurden sichergestellt oder beschlagnahmt?
Machen Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine unvorbereitete Aussage zum Tatvorwurf.
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu mir auf.
Häufige Frage zur Durchsuchung
Muss ich bei einer Hausdurchsuchung Fragen der Polizei beantworten?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie regelmäßig Gebrauch machen und keine Angaben zur Sache machen.
Darf die Polizei mein Handy beschlagnahmen?
Ja. Mobiltelefone, Computer, Tablets und andere Datenträger können sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können.
Muss ich meine PIN-Codes oder meine Passörter herausgeben?
Sie sind nicht verpflichtet, Passwörter, PIN-Codes oder Zugangsdaten freiwillig mitzuteilen. Ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger sollten Sie diese keinesfalls herausgeben.
Darf ich während der Hausdurchsuchung einen Anwalt anrufen?
Ja. Sie haben das Recht, jederzeit Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen. Von diesem Recht sollten Sie möglichst Gebrauch machen.
Kann ich mich gegen eine Hausdurchsuchung wehren?
Ja. Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung kann nachträglich gerichtlich überprüft werden.
Bekomme ich die beschlagnahmten Gegenstände zurück?
Sobald die Gegenstände für das Verfahren nicht mehr benötigt werden oder die Beschlagnahme erfolgreich angefochten wurde, werden sie herausgegeben. Eine Rückgabe erfolgt jedoch nicht, wenn die Gegenstände der Einziehung unterliegen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung von Straftaten verwendet wurden. Eine Rückgabe erfolgt sodann nicht.