VERHALTEN BEI DURCHSUCHUNG

Bleiben Sie ruhig und machen Sie keine Angaben

Bei einer Durchsuchung ist es wichtig, sich ruhig zu verhalten und keine Angaben zu machen. Sie haben keine Pflicht zur Mitwirkung. Sie müssen die Maßnahme lediglich dulden. Sie dürfen auf keinen Fall Beweismittel vernichten. Dies kann den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr begründen. Leisten Sie keinen Widerstand. Dies führt unter Umständen zur Einleitung eines weiteren Verfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

Unterwerfen Sie sich nicht freiwillig der Maßnahme

Erteilen Sie kein Einverständnis in die Durchsuchung und in die Beschlagnahmung. Achten Sie darauf, dass dies in der Durchsuchungsniederschrift vermerkt wird. Geben Sie keine Passwörter oder Zugangsdaten heraus. Gleiches gilt für Gegenstände bzw. Unterlagen, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind. Eine aktive Mitwirkung an der Durchsuchung empfiehlt sich nur nach Beratung durch einen Strafverteidiger. Diese kann z.B. angezeigt sein, wenn die Ermittlungsbeamten nur ein bestimmtes Dokument suchen. Wird dieses freiwillig herausgegeben, führt dies in der Regel dazu, dass nicht Ihre Dokumente in Gänze beschlagnahmt werden und die Durchsuchung beendet ist. Die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörden auf Zufallsfunde stoßen, besteht dann nicht mehr. Bitte beachten Sie, dass die freiwillige Herausgabe von Gegenständen/Unterlagen bzw. das Sich-Einverstanden-Erklären mit der Durchsuchung und den Beschlagnahmungen dazu führt, dass das spätere Berufen auf die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten dadurch erheblich erschwert wird. Treffen Sie diese Entscheidung daher nie, ohne sich vorher anwaltlich beraten zu lassen.

Leisten Sie keine Unterschriften und lassen Sie sich Kopien aushändigen

Unterschreiben Sie nichts und achten Sie auf die genaue Protokollierung der Maßnahme. Lassen Sie sich eine Kopie der Anordnung der Maßnahmen und des Sicherstellungsprotokolls aushändigen.

Kontaktaufnahme zum Strafverteidiger

Nehmen Sie schon während der Durchsuchung Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Dies steht Ihnen nach § 137 StPO zu.

Verhalten nach der Durchsuchung

Eine Durchsuchungsmaßnahme stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Daher ist es unerlässlich, spätestens nach Abschluss der Durchsuchung einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser überprüft die Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit und stimmt mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie ab. Nehmen Sie Kontakt zur mir auf. Ich berate Sie.

FAQS- Durchsuchung

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie regelmäßig Gebrauch machen und keine Angaben zur Sache machen.

Ja. Mobiltelefone, Computer, Tablets und andere Datenträger können sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können.

Sie sind nicht verpflichtet, Passwörter, PIN-Codes oder Zugangsdaten freiwillig mitzuteilen. Ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger sollten Sie diese keinesfalls herausgeben.

Ja. Sie haben das Recht, jederzeit Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen. Von diesem Recht sollten Sie möglichst Gebrauch machen.

Ja. Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung kann nachträglich gerichtlich überprüft werden. 

Sobald die Gegenstände für das Verfahren nicht mehr benötigt werden oder die  Beschlagnahme erfolgreich angefochten wurde, werden sie herausgegeben. Eine Rückgabe erfolgt jedoch nicht, wenn die Gegenstände der Einziehung unterliegen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung von Straftaten verwendet wurden. Eine Rückgabe erfolgt sodann nicht.