REVISION IN STRAFSACHEN

Die Revision im Strafverfahren

Im Revisionsverfahren wird das Urteil lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Eine erneute Beweisaufnahme findet nicht statt. Es handelt sich somit nicht um eine neue Tatsacheninstanz. Das Revisionsverfahren ist ein streng formalisiertes Verfahren, bei dem schon kleine Formverstöße zur Unzulässigkeit der Revision führen können. Dies gilt insbesondere bei der Erhebung von Verfahrensrügen.

Einlegungs- und Begründungsfrist der Revision

Die Revision muss spätestens eine Woche nach Bekanntgabe oder Zustellung des Urteils eingereicht werden. Nach § 345 Abs. 1 S. 1 StPO beträgt die Frist für die Revisionsbegründug grundsätzlich einen Monat. Sie beginnt im Regelfall mit der Zustellung des Urteils. In besonders umfangreichen Verfahren kann sie sich gem. § 345 Abs. 1 S. 2 StPO -abhängig von der Dauer der Urteilsabsetzung- auf bis zu drei Monate verlängern.

 

Erfolgsaussichten der Revision und Revisionsgründe

Die Erfolgsquote von Revisionen liegt laut Statistik durchschnittlich bei ca. 3 – 8 %. Eine Revision ist dann erfolgreich, wenn der Verfasser aufzeigt, dass das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht. Hierbei wird unterschieden zwischen Verfahrens- und materiellrechtlichen Fehlern.

Die Verfahrensfehler (Verletzung formellen Rechts) sind unterteilt in absolute und relative Revisionsgründe. Beim absoluten Revisionsgrund beruht das Urteil stets auf einem Rechtsfehler und ist damit aufzuheben. Bei den relativen Revisionsgründen sind zur Beruhensfrage Ausführungen zu machen.

Zu den absoluten Revisionsgründe zählen u.a.:

  • die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes,
  • die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts,
  • die Mitwirkung von Richtern oder Schöffen, die von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.

Relative Revisionsgründe können in jedem anderen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Normen bestehen. Im Regelfall handelt es sich hier um Verletzungen von Rechtsnormen der Strafprozessordnung.

Mit der Sachrüge können materiell-rechtliche Fehler gerügt werden.

Gang des Revisionsverfahrens

Ist die Revision nicht fristgemäß eingelegt oder begründet worden, wird sie durch Beschluss als unzulässig verworfen.

Erachtet das Revisionsgericht die Revision für begründet, so hebt es im Regelfall das angefochtene Urteil auf und weist die Strafsache an eine andere Kammer oder Abteilung des Landgerichts zurück. Es findet dann eine neue Hauptverhandlung vor dem Instanzgericht statt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus Cronjäger verteidigt Sie mit seiner fachlichen Expertise bundesweit in Revisionsverfahren. Sollten Sie eine Beratung benötigen, sprechen Sie ihn an.