VORWURF DER VERGEWALTIGUNG
Anwalt bei Vorwurf der Vergewaltigung
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)
Der Vorwurf einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB wiegt schwer. Betroffenen drohen erhebliche Freiheitsstrafen sowie weitreichende persönliche und berufliche Folgen. Da in solchen Verfahren häufig Aussage gegen Aussage steht, kommt der sorgfältigen Prüfung der Aussagen und der weiteren Beweismittel besondere Bedeutung zu. Eine frühzeitige und konsequente Strafverteidigung ist daher entscheidend.
Überblick
- 1. Vorladung wegen Vergewaltigung – wie geht es weiter?
- 2. Was ist eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB?
- 3. Welche Strafe droht bei Vergewaltigung?
- 4. Aussage gegen Aussage bei einem Vorwurf der Vergewaltigung
- 5. Welche Beweise spielen im Verfahren eine Rolle?
- 6. Was Sie nach Erhalt einer Vorladung vermeiden sollten
Vorladung wegen Vergewaltigung – wie geht es weiter?
Eine polizeiliche Vorladung wegen Vergewaltigung bedeutet nicht, dass der gegen Sie erhobene Vorwurf bewiesen ist. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Davon Gebrauch zu machen, ist kein Schuldeingeständnis. Eine Aussage sollte daher grundsätzlich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte und sorgfältiger Auswertung ihres Inhalts erfolgen.
Nach meiner Beauftragung übernehme ich die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft und beantrage Akteneinsicht. Sobald mir die Ermittlungsakte vorliegt, prüfe ich die Aussagen und Beweismittel sorgfältig auf Widersprüche, Unstimmigkeiten und mögliche Schwachstellen. Belastende Aussagen analysiere ich dabei – soweit erforderlich – auch unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten.
Auf Grundlage der Aktenauswertung entwickle ich eine individuelle Verteidigungsstrategie und bespreche mit Ihnen, ob und in welcher Form eine Stellungnahme zu den Vorwürfen sinnvoll ist. Mein Ziel ist es, möglichst frühzeitig auf das Verfahren einzuwirken und nach Möglichkeit bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Kommt es dennoch zu einer Anklage, verteidige ich Sie konsequent im gerichtlichen Verfahren.
Was ist eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB?
Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die das Opfer besonders erniedrigen. Dies ist der Fall, wenn die sexuelle Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist.
Erfasst werden insbesondere Vaginal-, Anal- und Oralverkehr sowie andere Formen des Eindringens mit Körperteilen oder Gegenständen. Voraussetzung ist dabei, dass die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person vorgenommen wird.
Dieser entgegenstehende Wille muss für den Täter erkennbar sein und kann beispielsweise durch verbale Ablehnung, körperliche Gegenwehr oder andere Verhaltensweisen zum Ausdruck kommen.
In der Verteidigungspraxis ist häufig umstritten, ob eine sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgte oder gegen den erkennbaren Willen vorgenommen wurde. So kann der Beschuldigte vorbringen, dass eine Einwilligung bestand, während die andere Person den Geschehensablauf anders schildert.
Welche Strafe droht bei Vergewaltigung?
§ 177 Abs. 6 StGB sieht für eine Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor.
Mit dem Tatvorwurf geht daher eine hohe Strafandrohung einher. Hinzu können – abhängig vom konkreten Verfahren und einer möglichen Verurteilung – erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen kommen.
Gerade deshalb sollte eine Verteidigung nicht erst dann beginnen, wenn bereits Anklage erhoben wurde. Ein wesentlicher Teil effektiver Strafverteidigung findet bereits im Ermittlungsverfahren statt.
Aussage gegen Aussage bei einem Vorwurf der Vergewaltigung
Bei Verfahren wegen Vergewaltigung gibt es häufig keine unmittelbaren Tatzeugen, die den Vorfall selbst beobachtet haben. Oft fehlen zudem objektive Beweismittel, die das unmittelbare Tatgeschehen betreffen. In solchen Fällen steht die Aussage der mutmaßlich geschädigten Person der Darstellung des Beschuldigten gegenüber.
Eine solche Aussage-gegen-Aussage-Konstellation führt jedoch weder automatisch zu einer Verurteilung noch zu einem Freispruch. Entscheidend ist, ob die belastenden Angaben nach sorgfältiger Würdigung für eine Verurteilung ausreichen.
Für die Verteidigung kann deshalb eine sorgfältige Analyse der Angaben entscheidend sein. Dabei können unter anderem folgende Fragen eine Rolle spielen:
Sind die Angaben in sich widerspruchsfrei?
Es ist zu prüfen, ob sich wesentliche Teile der Schilderung im Verlauf des Verfahrens verändern oder widersprechen.
Stimmen die Angaben mit anderen Beweismitteln überein?
Nachrichten, Chatverläufe, Fotos, Standortdaten, medizinische Befunde, Zeugenaussagen oder sonstige objektive Umstände können für die Bewertung von Bedeutung sein.
Gibt es Widersprüche zwischen verschiedenen Aussagen?
Abweichungen zwischen der ersten Aussage und späteren Vernehmungen können für die Verteidigung relevant werden.
Lässt sich der geschilderte zeitliche Ablauf nachvollziehen?
Auch die zeitlichen Angaben zum behaupteten Tatgeschehen sowie die Kommunikation vor und nach dem Vorfall können für die Bewertung der Angaben von Bedeutung sein.
Welche Beweise spielen im Verfahren eine Rolle?
In Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Vergewaltigung können unterschiedliche Beweismittel von Bedeutung sein. Dazu gehören beispielsweise:
- Aussagen der beteiligten Personen und Zeugenaussagen,
- WhatsApp-Nachrichten und sonstige Chatverläufe, SMS und E-Mails,
- Fotos und Videos,
- DNA-Spuren,
- ärztliche Untersuchungsberichte und rechtsmedizinische Befunde,
- Standort- und Kommunikationsdaten sowie
- aussagepsychologische oder andere Sachverständigengutachten.
Welche Bedeutung ein einzelnes Beweismittel tatsächlich hat, kann nur im Zusammenhang mit der gesamten Ermittlungsakte beurteilt werden.
Was Sie nach Erhalt einer Vorladung vermeiden sollten
Gerade unter dem Eindruck einer schweren Anschuldigung entsteht häufig der Wunsch, den Sachverhalt schnellstmöglich aufzuklären. Unüberlegte Reaktionen können die spätere Verteidigung jedoch erschweren.
Vermeiden Sie deshalb insbesondere:
- spontane Rechtfertigungen gegenüber der Polizei,
- unvorbereitete Beschuldigtenvernehmungen,
- Kontaktaufnahmen mit der anzeigenden Person, um die Angelegenheit „zu klären“,
- das Löschen von Nachrichten oder anderen möglichen Beweismitteln,
- öffentliche Stellungnahmen in sozialen Medien oder gegenüber Dritten.
Das weitere Vorgehen sollte zunächst vertraulich mit einem Strafverteidiger besprochen werden.
Diskrete Strafverteidigung im Sexualstrafrecht
Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht sind für Beschuldigte regelmäßig mit einer erheblichen persönlichen Belastung verbunden.
Neben einer konsequenten Verteidigung sind deshalb ein vertraulicher Umgang mit sensiblen Informationen, eine klare Kommunikation und eine realistische Einschätzung der Situation von besonderer Bedeutung.
Pauschale Aussagen über den Ausgang eines Verfahrens sind nicht seriös. Entscheidend ist die sorgfältige Analyse des konkreten Tatvorwurfs und der tatsächlich vorhandenen Beweise.
Beschuldigt wegen Vergewaltigung?
Wenn gegen Sie wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ermittelt wird, sollten Sie nicht unvorbereitet gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagen.
Kontaktieren Sie mich möglichst frühzeitig.
Ich prüfe den Tatvorwurf, beantrage Akteneinsicht und entwickle eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie.
Vorladung erhalten? Anklageschrift zugestellt bekommen? Hausdurchsuchung oder Festnahme erfolgt?
Nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Die nächsten Schritte werden vertraulich und persönlich besprochen.
Häufige Fragen zur Vergewaltigung
Brauche ich einen Anwalt, wenn ich unschuldig bin?
Gerade bei einem aus Ihrer Sicht unberechtigten Vorwurf ist eine frühzeitige anwaltliche Verteidigung wichtig. Die Beauftragung eines Strafverteidigers ist in solchen Verfahren üblich und wird weder von Polizei noch Staatsanwaltschaft als Schuldeingeständnis gewertet.
Kann ein Verfahren wegen Vergewaltigung eingestellt werden?
Ja. Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung führt zu einer Anklage oder Verurteilung. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn sich der Tatvorwurf nicht nachweisen lässt.
Muss ich einer polizeilichen Vorladung wegen Vergewaltigung folgen?
Beschuldigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten oder sich zur Sache zu äußern. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, zunächst von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, welche Beweismittel vorliegen und ob eine Einlassung sinnvoll ist.
Wann verjährt eine Vergewaltigung?
Eine Vergewaltigung verjährt nach 20 Jahren. Die Verjährung ruht jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.