SEXUELLE NÖTIGUNG

Strafverteidigung beim Vorwurf der sexuellen Nötigung

Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB)

Überblick

Vorwurf der sexuellen Nötigung

Der Vorwurf der sexuellen Nötigung gehört zu den schwerwiegenden strafrechtlichen Anschuldigungen. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann erhebliche Auswirkungen auf das private, berufliche und gesellschaftliche Umfeld haben. Aufgrund der erheblichen strafrechtlichen und persönlichen Konsequenzen bedarf der Tatvorwurf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung und einer auf den Einzelfall abgestimmten Verteidigungsstrategie.

Wann liegt sexuelle Nötigung vor?

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist in § 177 Abs. 5 StGB geregelt. Strafbar macht sich, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt und diese mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage durchsetzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Unterschied zwischen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung

Die Begriffe sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig gleichgesetzt. Strafrechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Tatbestände beziehungsweise Qualifikationen des § 177 StGB.

Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden oder das Opfer aufgrund der im Gesetz geregelten Umstände keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann.

Die sexuelle Nötigung stellt gegenüber dem sexuellen Übergriff eine qualifizierte Begehungsform dar. Kennzeichnend ist, dass der Täter zusätzlich Gewalt anwendet, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine schutzlose Lage des Opfers ausnutzt.

Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn ein sexueller Übergriff oder eine sexuelle Nötigung mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Hierunter fallen insbesondere sexuelle Handlungen, die mit einem vaginalen, analen oder oralen Eindringen verbunden sind.

Welche Strafe droht bei sexueller Nötigung?

Die Strafandrohung richtet sich nach der jeweiligen Tatbegehung. Erfolgt die sexuelle Handlung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage oder unter Anwendung von Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren (§ 177 Abs. 5 Nr. 1–3 StGB).

Welche Strafe im Falle einer Verurteilung zu erwarten ist, hängt von zahlreichen Umständen ab. Maßgeblich sind insbesondere die konkrete Tatausführung, etwaige Vorstrafen sowie die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Aussage gegen Aussage

In zahlreichen Verfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung existieren außer den Angaben des mutmaßlichen Opfers keine unmittelbaren Beweismittel. Eine Verurteilung kann dennoch grundsätzlich auch auf einer einzigen Aussage beruhen.

Gerade deshalb ist eine sorgfältige Analyse der Belastungsaussage von zentraler Bedeutung. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu prüfen:

  • Ist die Aussage in sich schlüssig und widerspruchsfrei?
  • Haben sich Schilderungen im Laufe des Verfahrens verändert?
  • Gibt es objektive Beweisanzeichen, die die Angaben bestätigen oder widerlegen?
  • Stimmen Nachrichten, Chatverläufe oder sonstige digitale Spuren mit dem geschilderten Geschehen überein?
  • Bestehen Anhaltspunkte für ein mögliches Belastungsmotiv?

Aufgabe der Strafverteidigung ist es, die Belastungsaussage kritisch zu überprüfen, entlastende Umstände herauszuarbeiten und die Ermittlungsakte auf Widersprüche, Beweislücken sowie rechtliche Angriffspunkte zu untersuchen.

Schweigen ist regelmäßig die richtige Entscheidung

Viele Beschuldigte möchten den Vorwurf sofort richtigstellen oder glauben, ein Missverständnis unmittelbar aufklären zu können. In der Praxis führt eine vorschnelle Aussage jedoch häufig dazu, dass sich Widersprüche ergeben oder ungewollt belastende Angaben gemacht werden.

Vor einer Einlassung sollte daher zunächst vollständige Akteneinsicht genommen werden. Erst wenn sämtliche Ermittlungsergebnisse bekannt sind, kann gemeinsam entschieden werden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Mögliche Verteidigungsansätze

Jedes Verfahren erfordert eine individuelle Prüfung. Je nach Sachverhalt kommen insbesondere folgende Verteidigungsansätze in Betracht:

  • kritische Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage,
  • Aufdeckung von Widersprüchen oder Erinnerungslücken,
  • Auswertung von Chatverläufen, Nachrichten und sonstigen digitalen Beweismitteln,
  • Prüfung von Videoaufnahmen oder Standortdaten,
  • Nachweis eines einvernehmlichen Geschehens,
  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen,
  • Entwicklung einer auf das Strafmaß gerichteten Verteidigungsstrategie, wenn der Tatvorwurf nicht oder nur teilweise bestritten werden kann.

Welche Verteidigungsstrategie erfolgversprechend ist, lässt sich erst nach umfassender Akteneinsicht beurteilen. Je nach Beweislage kann der Schwerpunkt auf der Abwehr des Tatvorwurfs oder auf einer möglichst günstigen Rechtsfolgenentscheidung liegen.

Frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein

Bereits im Ermittlungsverfahren entscheidet sich häufig, welchen Verlauf das Strafverfahren nimmt. Nach Akteneinsicht wird geprüft, ob der Tatvorwurf durch die vorhandenen Beweismittel überhaupt getragen wird und ob eine Einlassung sinnvoll ist. Ergeben sich Zweifel an der Beweislage, kann bereits in diesem Verfahrensstadium auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hingewirkt werden.

Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, ist eine sorgfältige Vorbereitung der Verteidigung von besonderer Bedeutung.

Strafverteidiger wegen sexueller Nötigung in Frankfurt am Main und bundesweit

Wird gegen Sie wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung ermittelt? Nach dem Erhalt einer Vorladung oder bei Kontaktaufnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben. Als im Sexualstrafrecht tätiger Strafverteidiger prüfe ich Ihre Situation, nehme Akteneinsicht und entwickle eine auf den konkreten Tatvorwurf abgestimmte Verteidigungsstrategie.

FAQS- Vorwurf sexuelle Nötigung

Ja. Seit der Reform des § 177 StGB im Jahr 2016 gilt im Sexualstrafrecht der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Danach macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt.

Ein ausdrücklich ausgesprochenes „Nein“ ist dabei nicht erforderlich. Der entgegenstehende Wille kann sich auch aus dem Verhalten der betroffenen Person ergeben, etwa durch Wegschieben, Weinen oder Kopfschütteln.

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung führt zu einer Anklage oder einer Hauptverhandlung. Reichen die vorhandenen Beweismittel nicht aus, um den Tatvorwurf zu belegen, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Ob eine Einstellung in Betracht kommt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine frühzeitige Strafverteidigung kann dazu beitragen, entlastende Umstände aufzuzeigen und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken.

Ja. Die sexuelle Nötigung ist ein Verbrechen im Sinne des § 12 StGB. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz für die Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht.

Die Einordnung als Verbrechen hat erhebliche strafprozessuale und strafrechtliche Konsequenzen. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs sollten Beschuldigte frühzeitig von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und vor einer Einlassung anwaltlichen Rat einholen.

Ja. Eine Verurteilung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn lediglich die Aussage des mutmaßlichen Opfers vorliegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Aussage automatisch zu einer Verurteilung führt.

Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen unterliegt die Belastungsaussage einer besonders sorgfältigen gerichtlichen Prüfung. Dabei werden insbesondere die Glaubhaftigkeit und Widerspruchsfreiheit der Aussage, mögliche Belastungsmotive sowie vorhandene objektive Beweisanzeichen berücksichtigt. Ob eine Verurteilung tatsächlich erfolgt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls und dem Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung ab.

Eine Vorladung wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung bedeutet nicht, dass der Tatvorwurf bereits bewiesen ist. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten oder Angaben zur Sache zu machen. Vor einer Einlassung sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden. Erst nach sorgfältiger Prüfung der Ermittlungsakte und der Beweislage kann beurteilt werden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.