BESITZ VON KINDERPORNOGRAFIE

Anwalt für Kinderpornografie in Frankfurt am Main und bundesweit

Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB)

Überblick

Besitz von Kinderpornografie

Wenn gegen Sie wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Inhalte ermittelt wird und bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder Sie eine Vorladung erhalten haben, besteht dringender Handlungsbedarf. In diesem frühen Stadium des Verfahrens können unüberlegte Äußerungen oder Versäumnisse erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf der Ermittlungen und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten haben. Sie sollten daher schweigen und die Situation frühzeitig durch einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich prüfen lassen.

Was versteht man unter Kinderpornografie?

Kinderpornografie im Sinne des Strafrechts umfasst sämtliche kinderpornografischen Darstellungen, insbesondere Bilder, Videos und unter bestimmten Voraussetzungen auch Texte. Eine Abbildung ist als pornografisch anzusehen, wenn sie sexuelle Handlungen zum Gegenstand hat. Erfasst werden außerdem sogenannte Posing-Darstellungen, bei denen Kinder in sexualisierter Weise dargestellt werden. Für die Strafbarkeit ist es nicht erforderlich, dass reale Kinder abgebildet werden. Auch computergenerierte Darstellungen, Zeichnungen, Comics, Animationen oder vergleichbare digitale Darstellungen können unter den Straftatbestand fallen, sofern sie die gesetzlichen Merkmale einer kinderpornografischen Darstellung erfüllen.

Als Kinder gelten im strafrechtlichen Sinne Personen unter 14 Jahren.

Ermittlungsanlass bei Verdacht des Besitzes von Kinderpornografie

Gegenstand der Ermittlungen sind heute überwiegend digitale Inhalte, insbesondere:

  • Bilder auf Smartphones oder Computern
  • Videos auf Festplatten oder USB-Sticks
  • Dateien in Cloud-Speichern
  • Inhalte aus Messenger-Diensten
  • Downloads aus Tauschbörsen oder Internetplattformen

Viele Ermittlungsverfahren werden durch Hinweise des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ausgelöst. Das NCMEC erhält von Betreibern verschiedener Online-Dienste und Plattformen Meldungen über verdächtige Inhalte, etwa in Form von hoch- oder heruntergeladenen Bildern und Videos sowie von Nachrichten oder Chats, wertet diese aus und leitet sie an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter.

Soweit die übermittelten Informationen Chatnachrichten betreffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kann dies neben dem Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) auch einen Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt (§ 176a StGB) oder die Verabredung zum Verbrechen begründen.

Welche Strafe droht bei dem Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Inhalte?

Das Gesetz sieht für den Besitz kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Welche Strafe im Falle einer Verurteilung tatsächlich verhängt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere die Art und der Umfang des Tatvorwurfs sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

Von Bedeutung sind insbesondere:

  • die Anzahl der aufgefundenen Dateien,
  • die Art und der Inhalt der Darstellungen,
  • etwaige Vorstrafen,
  • die Frage, ob lediglich Besitz oder weitere Straftatbestände im Raum stehen,

Eine belastbare Einschätzung des im Verurteilungsfall zu erwartenden Strafmaßes ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich..

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen beim Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Inhalte? Welche Verteidigungs-
möglichkeiten bestehen beim Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Inhalte?

Der Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Inhalte bedeutet nicht automatisch, dass eine Strafbarkeit tatsächlich vorliegt. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Ermittlungsakte und die digitalen Beweismittel sorgfältig auf rechtliche und tatsächliche Schwachstellen. Häufig bestehen Verteidigungsansätze bereits bei der Frage, ob die aufgefundenen Inhalte überhaupt den Straftatbestand erfüllen, ob sie dem Beschuldigten zweifelsfrei zugeordnet werden können oder ob überhaupt ein Besitzwille vorlag.

Ist der aufgefundene Inhalt überhaupt strafbar?

Für eine Strafbarkeit muss es sich um eine pornografische Darstellung handeln. Nicht jede Nacktaufnahme oder jede Darstellung eines Minderjährigen besitzt automatisch einen pornografischen Charakter.

Zudem muss die abgebildete Person ein Kind im strafrechtlichen Sinne, also unter 14 Jahre alt, sein. Gerade bei Personen im Grenzbereich zwischen Kindheit und Jugend lässt sich das Alter anhand von Bildmaterial nicht immer eindeutig bestimmen. Die Einordnung beruht dann häufig auf äußeren Merkmalen und sachverständigen Einschätzungen, die mit Unsicherheiten verbunden sein können.

Bestehen Zweifel daran, ob die Darstellung pornografisch ist oder ob die abgebildete Person das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte, können sich hieraus Verteidigungsansätze ergeben.

Zu beachten ist allerdings, dass auch der Umgang mit jugendpornographischen Inhalten strafbar ist. Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Strafbarkeit richtet sich insoweit nach den hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Können die aufgefundenen Inhalte dem Beschuldigten überhaupt zugeordnet werden?

In Verfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte genügt es nicht, dass entsprechende Dateien aufgefunden werden. Die Ermittlungsbehörden müssen nachweisen, dass die Dateien dem Beschuldigten zuzuordnen sind.

Wurden die inkriminierten Inhalte auf einem Computer, Tablet, Smartphone oder sonstigen Speichermedium aufgefunden, müssen die Ermittlungsbehörden hinreichende Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung des betreffenden Geräts oder Speichermediums durch den Beschuldigten treffen. Dies begegnet vor allem dann Schwierigkeiten, wenn die Geräte oder Speichermedien in Gemeinschaftsräumen eines Mehrpersonenhaushalts, etwa im Wohnzimmer, in der Küche oder im Flur, aufgefunden werden. Liegen weder Angaben der Bewohner noch sonstige belastbare Anhaltspunkte vor, die Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzer zulassen, kann vielfach nicht festgestellt werden, wer Zugriff auf das Gerät oder Speichermedium hatte. In einem solchen Fall kann regelmäßig auch nicht nachgewiesen werden, wer die darauf befindlichen Inhalte gespeichert oder heruntergeladen hat.

Wer hat den Internetanschluss tatsächlich genutzt?

Zwar kann anhand einer IP-Adresse regelmäßig festgestellt werden, welchem Anschluss ein bestimmter Internetzugang zugeordnet war. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, wer den Anschluss tatsächlich genutzt hat. Wird das WLAN von mehreren Familienmitgliedern, Mitbewohnern oder Gästen verwendet, muss im Einzelfall festgestellt werden, wer für die dem Vorwurf zugrunde liegenden Handlungen verantwortlich war.

Die bloße Inhaberschaft eines Internetanschlusses stellt daher keinen automatischen Nachweis dafür dar, dass der Anschlussinhaber selbst für die Verbreitung, den Abruf oder den Besitz des in Rede stehenden Inhalts verantwortlich ist.

Lässt sich der Account dem Beschuldigten tatsächlich zuordnen?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass für Cloud-Dienste oder Plattformen Accounts unter falschen Personalien eingerichtet werden. Diese werden beispielsweise unter fremden Namen, mit fremden E-Mail-Adressen oder unter Verwendung sonstiger falscher Registrierungsdaten angelegt.

Dadurch soll die wahre Identität des Nutzers verschleiert und der Verdacht auf andere Personen gelenkt werden. Die Registrierung eines Accounts auf einen bestimmten Namen beweist daher noch nicht, dass diese Person den Account tatsächlich angelegt, genutzt oder dort Inhalte gespeichert hat.

Gerade in Verfahren mit Bezug zu Cloud-Speichern, Filesharing-Diensten oder sozialen Netzwerken spielt dieser Gesichtspunkt häufig eine wichtige Rolle.

Wann liegt überhaupt strafbarer Besitz vor?

Für eine Strafbarkeit wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte genügt nicht allein das Vorhandensein entsprechender Dateien auf einem Datenträger. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betroffene die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Dateien hatte und diese auch besitzen wollte. Juristen sprechen hierbei vom sogenannten Besitzwillen.

Hatte der Beschuldigte Kenntnis von den Dateien?

Technisch ist es möglich, dass beim Besuch von Internetseiten mit legalen Inhalten auch illegale Dateien ohne Wissen des Beschuldigten im Hintergrund gespeichert werden. Allein der Umstand, dass sich solche Dateien auf einem Computer befinden – sei es im Browser-Cache oder im Download-Ordner –, beweist für sich genommen weder die Kenntnis des Beschuldigten von ihrer Existenz noch, dass er sie bewusst gespeichert hat.

Für die Beurteilung der Aussagekraft eines Dateifunds ist zwischen einer automatischen Speicherung im Browser-Cache und einer Speicherung im Download-Ordner zu unterscheiden. Während Dateien im Browser-Cache regelmäßig automatisiert und ohne Zutun des Nutzers im Rahmen des normalen Seitenaufrufs gespeichert werden, kommt dem Fund einer Datei im Download-Ordner für den Nachweis eines Besitzwillens regelmäßig ein höheres indizielles Gewicht zu. Hintergrund ist, dass moderne Internetbrowser einen Downloadvorgang grundsätzlich anzeigen, in der Download-Historie dokumentieren und die Datei in einem hierfür vorgesehenen Speicherverzeichnis ablegen. Der Fund einer Datei im Download-Ordner deutet daher eher auf eine bewusste Speicherung hin als der bloße Fund einer Datei im Browser-Cache.

Gleichwohl begründet auch der Fundort im Download-Ordner für sich genommen keinen sicheren Nachweis einer vorsätzlichen Speicherung. So kann es aufgrund entsprechender Browsereinstellungen zu automatisierten Downloadvorgängen kommen, infolge derer Dateien ohne Kenntnis des Nutzers im Download-Ordner gespeichert werden.

Für die Beurteilung, ob der Beschuldigte Kenntnis von den aufgefundenen Dateien hatte, ist eine Gesamtwürdigung aller technischen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls erforderlich. Neben dem Speicherort sind vor allem die Anzahl der Dateien und ihre Verteilung auf dem Datenträger sowie der Internet-Suchverlauf von Bedeutung.

Werden lediglich einzelne oder wenige kinderpornografische Dateien aufgefunden, kann dies für die Plausibilität der Einlassung sprechen, die Dateien seien ohne Kenntnis des Beschuldigten auf den Datenträger gelangt. Zwar ist eine solche Einlassung auch bei einer größeren Anzahl aufgefundener Dateien nicht ausgeschlossen; mit zunehmender Anzahl unterziehen Ermittlungsbehörden und Gerichte entsprechendes Vorbringen jedoch regelmäßig einer besonders kritischen Prüfung.

Neben der Anzahl der aufgefundenen Dateien ist auch deren Verteilung auf dem Datenträger zu berücksichtigen. Befinden sich neben wenigen kinderpornografischen Dateien überwiegend legale pornografische Inhalte auf dem Datenträger, kann dies darauf hindeuten, dass die kinderpornografischen Dateien im Zusammenhang mit dem Besuch legaler pornografischer Internetseiten unbeabsichtigt auf den Datenträger gelangt sind. Finden sich hingegen eine Vielzahl kinderpornografischer Dateien bei gleichzeitig nur geringem Bestand legaler pornografischer Inhalte, wird die Plausibilität einer entsprechenden Einlassung regelmäßig geringer zu bewerten sein.

Darüber hinaus kommt auch dem Internet-Suchverlauf erhebliche Bedeutung zu. Werden im Internet Suchanfragen nach einschlägigen Begriffen gestellt oder entsprechende Internetseiten gezielt aufgerufen, lässt dies den Rückschluss zu, dass ein bewusstes Interesse an kinderpornografischen Inhalten bestand.

Liegt bei gelöschten Dateien strafbarer Besitz vor?

Besondere Bedeutung haben auch gelöschte Dateien. Aus dem bloßen Auffinden gelöschter Dateien kann nicht automatisch geschlossen werden, dass ein strafbarer Besitz vorgelegen hat. Entscheidend ist vielmehr, wo sich die Dateien befinden und mit welchem Aufwand sie wiederhergestellt werden können.

Befinden sich die Dateien lediglich im Papierkorb oder in einem Bereich, aus dem sie ohne besondere technische Kenntnisse wiederhergestellt werden können, wird regelmäßig angenommen, dass weiterhin Zugriff auf die Dateien bestand.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Dateien bereits so weit gelöscht wurden, dass ihre Wiederherstellung nur noch mit spezieller Software oder besonderen technischen Kenntnissen möglich ist. In solchen Fällen spricht vieles dafür, dass der Betroffene die Dateien gerade nicht besitzen wollte.

Auch bei gelöschten Dateien sind deren Anzahl und der Suchverlauf bei der Würdigung der Plausibilität der Einlassung zu berücksichtigen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Beurteilung der Kenntnis des Beschuldigten vom Vorhandensein der Dateien entsprechend.

War die Beweisgewinnung rechtmäßig?

Liegt der den Anfangsverdacht begründende Sachverhalt bereits lange zurück, etwa weil zwischen dem von NCMEC mitgeteilten Verdachtsgeschehen und der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses mehrere Monate verstrichen sind, kann der erforderliche konkrete Auffindeverdacht fehlen. Ohne weitere verdachtsverdichtende Ermittlungen erhält die Durchsuchung den Charakter einer unzulässigen Ausforschungsdurchsuchung.

Bestehen derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, sind die hieraus folgenden prozessualen Konsequenzen sorgfältig zu prüfen. Zwar nimmt die Rechtsprechung Beweisverwertungsverbote nur in Ausnahmefällen an. Gleichwohl können rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen erhebliche Bedeutung für die Verteidigung gewinnen und Anlass bieten, die Verwertbarkeit der gewonnenen Beweismittel gerichtlich überprüfen zu lassen.

Von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu unterscheiden sind die rechtlichen Anforderungen, die für die anschließende vorläufige Sicherstellung und die Beschlagnahme von Datenträgern und elektronischen Geräten gelten. Auch hier ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, die Auswertung der Speichermedien mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen. Verzögert sich die Datenauswertung über einen längeren Zeitraum ohne sachlichen Grund, kann die weitere Aufrechterhaltung der Maßnahme unverhältnismäßig werden. Zudem ist im Zusammenhang mit § 110 StPO zu beachten, dass die Vorschrift lediglich eine vorläufige Durchsicht der aufgefundenen Daten gestattet. Eine weitergehende und vertiefte Auswertung setzt regelmäßig eine rechtmäßige Beschlagnahme der betreffenden Daten beziehungsweise Datenträger voraus.

Erweist sich die weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen Sicherstellung oder der Beschlagnahme als unverhältnismäßig, ist die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände zu beantragen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise haben.

Rechtliche Probleme stellen sich zudem beim Zugriff auf Daten, die bei einem Cloud-Anbieter gespeichert und auf Servern im Ausland vorgehalten werden. Nach verbreiteter Auffassung können solche Daten grundsätzlich nur im Wege der internationalen Rechtshilfe erhoben werden. Ob § 110 Abs. 3 StPO dennoch einen unmittelbaren Zugriff erlaubt, ist rechtlich umstritten. Auch insoweit können sich Einwände gegen die Zulässigkeit der Beweiserhebung ergeben.

Verhalten bei einer Vorladung oder Hausdurchsuchung

Wer eine polizeiliche Vorladung erhält oder von einer Hausdurchsuchung betroffen ist, sollte keine Angaben zur Sache machen und frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Welche Rechte Betroffene in dieser Situation haben und welche Fehler vermieden werden sollten, erläutern die folgenden Beiträge:

Anwalt für Kinderpornografie in Frankfurt am Main und bundesweit

Wird gegen Sie wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Inhalte ermittelt? Nach einer Hausdurchsuchung oder dem Erhalt einer Vorladung sollten Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben. Als auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt prüfe ich Ihre Situation, entwickle eine Verteidigungsstrategie und begleite Sie im gesamten Strafverfahren. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf.

FAQS- Besitz kinderpornografischer Inhalte

Ja. Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Inhalte können eingestellt werden. Ob eine Einstellung möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich regelmäßig erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Grundsätzlich werden Arbeitgeber nicht automatisch über ein Ermittlungsverfahren informiert. Ob im Einzelfall eine Benachrichtigung erfolgt und ob hieraus berufliche Konsequenzen entstehen können, hängt insbesondere von der beruflichen Tätigkeit der beschuldigten Person ab. Besonders relevant ist dies bei Berufen, die mit der Erziehung, Betreuung, Ausbildung oder sonstigen Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind.

Beschuldigte sind nicht verpflichtet, ihren Zugriffscode herauszugeben. Dies folgt aus dem strafprozessualen Schweigerecht und dem Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen.