SEXUELLE BELÄSTIGUNG

Strafverteidigung beim Vorwurf der sexuellen Belästigung

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

Überblick

Vorwurf der sexuellen Belästigung

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung trifft die betroffene Person häufig völlig unvorbereitet. Nicht selten beruht er auf einer unterschiedlichen Wahrnehmung der Situation.

Was versteht man unter sexueller Belästigung?

Die sexuelle Belästigung ist in § 184i Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Strafbar ist danach, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine körperliche Berührung vorliegen.
  • Diese Berührung muss sexuell bestimmt sein.
  • Die Berührung muss als Belästigung einzustufen sein.

Fehlt auch nur eines dieser objektiven Tatbestandsmerkmale, scheidet eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung aus.

Warum wurde § 184i StGB eingeführt?

§ 184i StGB wurde im Jahr 2016 im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts eingeführt. Zuvor konnten zahlreiche unerwünschte körperliche Berührungen strafrechtlich häufig nicht erfasst werden, weil sie weder den Tatbestand der sexuellen Nötigung noch den der Beleidigung oder Körperverletzung erfüllten.

Mit der Vorschrift wollte der Gesetzgeber diese Strafbarkeitslücke schließen und insbesondere das sogenannte „Begrapschen“ unter Strafe stellen. Gleichzeitig sollte jedoch nicht jede ungewollte Berührung strafbar sein. Deshalb setzt § 184i StGB eine sexuell bestimmte Berührung voraus, die darüber hinaus eine Belästigung darstellen muss.

Die körperliche Berührung

Eine körperliche Berührung liegt vor, wenn es zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen Täter und Opfer kommt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Haut unmittelbar auf Haut trifft oder sich zwischen den Personen Kleidung befindet. Auch eine Berührung mittels eines Gegenstands kann ausreichen. Ebenso ist die Dauer des Kontakts grundsätzlich unerheblich.

Nicht ausreichend sind dagegen rein verbale Äußerungen oder Gesten, da es insoweit an einer körperlichen Berührung fehlt.

Beispiel

Ein Mann pfeift einer vorbeigehenden Frau hinterher und ruft ihr anzügliche Bemerkungen zu. Dieses Verhalten kann zwar respektlos und belästigend sein, eine Strafbarkeit nach § 184i StGB scheidet jedoch aus, weil es an einer körperlichen Berührung fehlt.

Wann ist eine Berührung sexuell bestimmt?

Die körperliche Berührung ist sexuell bestimmt, wenn sie sexuell motiviert ist. Dies ist regelmäßig bei intimen Berührungen der Fall.

Wann liegt eine Belästigung vor?

Der Taterfolg der sexuellen Belästigung tritt ein, wenn die Berührung das Opfer in seiner sexuellen Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigt. Erforderlich ist, dass sich das Opfer durch die Berührung tatsächlich sexuell belästigt fühlt. Dies ist nicht der Fall, wenn es mit der Berührung einverstanden ist oder die Handlung lediglich Erstaunen oder Belustigung hervorruft.

Beispiele aus der Praxis

Nicht jede unerwünschte Berührung erfüllt den Straftatbestand der sexuellen Belästigung. Die folgenden Beispiele verdeutlichen, in welchen Fällen eine Strafbarkeit in Betracht kommt und wann sie ausscheidet.

Eine sexuelle Belästigung kann insbesondere vorliegen bei:

  • gezieltes Berühren oder Greifen an Gesäß oder Brust,
  • bewusstes „Grabschen“ in Menschenmengen,
  • Küssen auf den Mund,

Keine sexuelle Belästigung liegt typischerweise vor bei:

  • unbeabsichtigte Körperkontakte im Alltag (z. B. im Gedränge, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Vorbeigehen),
  • sportbedingte Körperkontakte im Rahmen der jeweiligen Sportart,
  • kurze Berührungen zur Aufmerksamkeit (z. B. an der Schulter), soweit ihnen kein sexueller Bezug zukommt.

Bei den genannten Fallgruppen handelt es sich lediglich um unbeabsichtigte oder sozialadäquate Körperkontakte. In diesen Fällen fehlt es sowohl an einem sexuellen Bezug als auch am erforderlichen Vorsatz.

Der Vorsatz des Täters

Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, einschließlich der Belästigung, vorsätzlich handeln; bedingter Vorsatz genügt. Bestreitet der Täter seine sexuelle Motivation oder den Belästigungsvorsatz, wird ihm dies häufig nicht ohne Weiteres geglaubt. Insbesondere bei überraschenden Berührungen durch fremde Personen – etwa einem Griff an das Gesäß in öffentlichen Verkehrsmitteln – liegt der Schluss auf einen Belästigungsvorsatz in aller Regel nahe. Die Behauptung, das Opfer sei mit der Berührung einverstanden gewesen, ist in solchen Konstellationen regelmäßig nicht plausibel. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn vergleichbare Berührungen im Rahmen einer bestehenden persönlichen oder partnerschaftlichen Beziehung erfolgen, da in solchen Fällen von einem Einverständnis ausgegangen werden kann.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann neben einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Schwere des Vorwurfs kommen insbesondere eine Abmahnung, eine Versetzung oder – in gravierenden Fällen – eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung in Betracht.

Abgrenzung zur sexuellen Nötigung (§ 177 StGB)

Während § 184i StGB lediglich unerwünschte körperliche Berührungen sexueller Art erfasst, setzt § 177 StGB erheblich schwerwiegendere Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung voraus.

Hierzu gehören sexuelle Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person unter Einsatz von Zwangsmitteln wie Gewalt, Drohungen oder durch Ausnutzung ihrer hilflosen Situation vorgenommen werden.

Abgrenzung zur Beleidigung (§ 185 StGB)

Nicht jedes sexuell motivierte Verhalten ist zugleich eine sexuelle Belästigung.

Fehlt es an einer körperlichen Berührung, kann eine Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht kommen.

Dies betrifft beispielsweise:

  • grob anzügliche Beschimpfungen,
  • ehrverletzende sexuelle Äußerungen,
  • bestimmte obszöne Gesten.

Strafantrag, Strafe und Verjährung

Wer wegen sexueller Belästigung beschuldigt wird, stellt sich häufig die Frage, welche Strafe droht, ob ein Strafantrag erforderlich ist und wie lange eine Tat verfolgt werden kann.

Welche Strafe droht bei § 184i StGB?

Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, richtet sich nach den konkreten Umständen der Tat sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Bei bislang nicht vorbestraften Personen wird – sofern es überhaupt zu einer Verurteilung kommt – häufig eine Geldstrafe verhängt.

Für die Strafzumessung sind vor allem folgende Umstände von Bedeutung:

  • Art, Intensität und Dauer der Berührung,
  • etwaige Vorstrafen oder einschlägige Voreintragungen,
  • das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat (z. B. Einsicht oder Wiedergutmachungsbemühungen),
  • die Auswirkungen der Tat auf die betroffene Person.

Strafantrag

Die sexuelle Belästigung ist ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass ein Strafantrag der verletzten Person erforderlich ist. Nur wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht, kann die Tat auch ohne Strafantrag verfolgt werden.

Verjährung der Tat

Für Straftaten nach § 184i StGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist fünf Jahre und beginnt mit Beendigung der Tat. Bestimmte Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden können die Verjährung unterbrechen, sodass die Frist erneut zu laufen beginnt. Ob eine Tat bereits verjährt ist, richtet sich daher nicht allein nach dem Tatzeitpunkt, sondern auch nach dem bisherigen Verlauf des Strafverfahrens.

Beweise und Beweiswürdigung

In Verfahren wegen sexueller Belästigung liegen häufig keine objektiven Beweismittel vor, sodass nicht selten eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation entsteht. In einer solchen Beweissituation ist eine Verurteilung nur dann möglich, wenn das Gericht nach umfassender Beweiswürdigung von der Schuld der angeklagten Person überzeugt ist und keine vernünftigen Zweifel verbleiben.

Dabei kommt der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage sowie der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person eine besondere Bedeutung zu. Das Gericht bewertet unter anderem, ob die Aussagen in sich schlüssig, über die Zeit hinweg konsistent und insgesamt plausibel sind. Ebenso wird geprüft, ob mögliche Belastungsmotive oder alternative Erklärungen für das Geschehen bestehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Wahrnehmung und Erinnerungsvermögen beispielsweise durch Alkoholkonsum oder den zeitlichen Abstand zum Ereignis beeinflusst werden können. Aus diesem Grund spielt die sorgfältige Aussageanalyse im Sexualstrafrecht eine zentrale Rolle.

Weitere relevante Beweismittel können sein:

  • Zeuginnen und Zeugen zum Vor-, Tat- oder Nachtatgeschehen,
  • Chatverläufe, Nachrichten, Anruflisten oder Social-Media-Kommunikation,
  • Fotos oder Videoaufnahmen (z. B. aus Gaststätten oder anderen öffentlichen Bereichen),
  • Standortdaten, soweit sie Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder den zeitlichen Ablauf des Geschehens zulassen.

Welche Fehler sollten Beschuldigte vermeiden?

Aus anwaltlicher Sicht wiederholen sich in der Praxis immer wieder dieselben Fehler.

Diese können die spätere Verteidigung erheblich erschweren.

Hierzu gehören insbesondere:

  • vorschnelle Aussagen gegenüber der Polizei,
  • Kontaktaufnahmen zur mutmaßlich geschädigten Person,
  • Rechtfertigungen in sozialen Netzwerken,
  • Gespräche mit Zeugen über den Tatvorwurf.

Gerade unmittelbar nach einer Vorladung handeln viele Betroffene aus Unsicherheit oder emotionaler Belastung.

Sinnvoller ist es regelmäßig, zunächst Ruhe zu bewahren und anwaltlichen Rat einzuholen.

Warum frühzeitige Strafverteidigung wichtig ist

Ob ein Strafverfahren eingestellt wird oder später zur Anklage gelangt, entscheidet sich häufig bereits im Ermittlungsverfahren. Wer frühzeitig einen Strafverteidiger beauftragt, kann verhindern, dass unüberlegte Aussagen oder andere Fehler die eigene Verteidigung erschweren.

Nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich erstmals zuverlässig beurteilen,

  • worauf sich der Tatvorwurf stützt,
  • welche Beweismittel vorliegen,
  • ob weitere Ermittlungen erforderlich sind,
  • ob eine Einlassung sinnvoll erscheint,
  • ob eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann.

Auf dieser Grundlage kann frühzeitig eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Haben Sie eine Vorladung der Polizei, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten?

Bewahren Sie Ruhe und nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch. Als Strafverteidiger vertrete ich bundesweit Beschuldigte in Verfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte prüfe ich die Beweislage sorgfältig, entwickle eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungsstrategie und setze mich konsequent für die Rechte meiner Mandanten ein.

Ziel jeder Verteidigung ist es, den Verlauf des Ermittlungsverfahrens frühzeitig positiv zu beeinflussen, unberechtigte Vorwürfe auszuräumen und – soweit rechtlich möglich – eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

FAQS- Sexuelle Belästigung

Nein. Allein eine Strafanzeige genügt nicht für eine Verurteilung. Das Strafgericht muss von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Gerade bei Vorwürfen der sexuellen Belästigung fehlen oftmals objektive Beweismittel, sodass  eine Aussage gegen Aussage Situation vorliegt. Dann ist entscheidend, ob die Aussage als glaubhaft und die aussagende Person als glaubwürdig bewertet werden kann. Bleiben nach der Beweiswürdigung vernünftige Zweifel am Tatvorwurf bestehen, darf keine Verurteilung erfolgen.

Ja. Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung führt zu einer Anklage oder Verurteilung. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn sich der Tatvorwurf nicht nachweisen lässt. Darüber hinaus kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) eingestellt werden. Ob derartige Einstellungen in Betracht kommen, hängt vor allem von Art, Dauer und Intensität der sexuellen Berührung, davon, ob es sich um eine aus der Situation heraus entstandene spontane Tat handelt, vom Fehlen einschlägiger Vorstrafen sowie davon ab, ob der Beschuldigte ein umfassendes Geständnis abgelegt, frühzeitig Einsicht gezeigt, sich entschuldigt oder sich um Wiedergutmachung bemüht hat.

Beschuldigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten oder sich zur Sache zu äußern. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, zunächst von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, welche Beweismittel vorliegen und ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Nach Eingang einer Strafanzeige ermitteln zunächst Polizei und Staatsanwaltschaft den Sachverhalt. Hierzu gehören Vernehmungen des Beschuldigten, der anzeigenden Person und möglicher Zeugen sowie die Sicherung von Beweismitteln, etwa Chatverläufen, Nachrichten oder Videoaufnahmen. Anschließend entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird.