BTM-STRAFRECHT
BtM-Strafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt. Zu den illegalen Betäubungsmitteln gehören alle natürlichen (z. B. Kokain, Opium, Pilze) und künstlichen Substanzen (z.B. Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy), die in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG aufgeführt sind.
Darüber hinaus gelten viele weitere Substanzen des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) oder des Antidopinggesetzes (AntiDopG) als illegale Substanzen. Auch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) stellt den Umgang mit Cannabis teilweise unter Strafe.
Strafbare Handlungen des Betäubungsmittelgesetzes
Die strafbaren Handlungen sind in §§ 29 bis 30b BtMG geregelt. Zu denen in der Praxis am häufigsten vorkommenden Handlungen gehören der Besitz, der Anbau, die Herstellung, der Handel und die Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Bedeutung der Menge und des Wirkstoffgehalts im Betäubungsmittelgesetz
Maßgeblich für die Höhe der Strafe ist die konkrete Menge und der Wirkstoffgehalt der Droge. Für den Umgang mit der sog. „normalen Menge“ sieht der § 29 Abs. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Nach § 29a Abs. 1 BtMG droht eine Freiheitsstrafe von mindestes einem und bis zu fünfzehn Jahren. § 29a Abs. 1 BtMG ist z.B. einschlägig bei Besitz von „nicht geringen Mengen“ von Betäubungsmitteln.
Die „nicht geringe Menge“
Es gelten nach der Rechtsprechung folgende Grenzwerte:
- Amphetamin – 10g Amphetamin-Base
- Methamphetamin – 5g Methamphetamin-Base
- MDMA – 30g MDMA-Base
- Kokain – 5g Cocainhydrochlorid
- Heroin- 1,5g Heroinhydrochlorid
- Morphin- 4,5g Morphinhydrochlorid
- Cannabis und Marihuana- 7,5g THC
Ob in Ihrem Fall die nicht geringe Menge überschritten ist, hängt von der Menge und dem Wirkstoffgehalt der Substanz ab. Besäßen Sie z.B. 60 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 15 % THC, so wäre mit 9g THC die nicht geringe Menge von Cannabis überschritten. Bei dem vorgenannten Beispiel würde sich jedoch die Strafandrohung aus dem KCanG und nicht aus BtMG ergeben.
Strafandrohung bei bestimmten Verhaltensweisen
- § 30 BtMG sieht eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor, wenn der Täter Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt, Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
- § 30a Abs. 1 BtMG ist mit der schwersten Strafe bedroht. Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren handelt es sich um eine drakonische Sanktion. § 30a Abs. 1 BtMG ist einschlägig, wenn eine Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, Betäubungsmittel unerlaubt zu handeln, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern oder wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt handelt und dabei eine Schusswaffe oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt.
Einstellung nach § 31 a BtMG
Nach § 31a BtMG kann von der Strafverfolgung bei einem Vergehen abgesehen werden, wenn die Schuld des Täters gering ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besessen werden. Die Vorschrift wird in einzelnen Bundesländern unterschiedlich angewendet.
Die „geringe Menge“ wird regelmäßig angenommen bei:
- Kokain: 1g (ausgehend von 3 Konsumeinheiten zu je 33 mg Kokainhydrochlorid)
- Heroin: 1g (ausgehend von 3 Konsumeinheiten zu je 0,01g Heroinhydrochlorid)
- Amphetamin 2 g (ausgehend von 3 Konsumeinheiten von jeweils 0,05g Amphetaminbase)
- Ecstasy 3 Tabletten
Therapie statt Strafe gemäß § 35 BtMG
Die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe kann nach § 35 BtMG verhindert werden. Voraussetzung hierfür ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren. Wurde auf eine Strafe von über zwei Jahren erkannt, scheidet die Anwendung von § 35 BtMG nicht aus, sondern es kann erst mit der Therapie begonnen werden, wenn nur noch eine Restfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu vollstrecken ist. Weiter muss die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein und die Betäubungsmittelabhängigkeit muss auch noch zum Zeitpunkt der Antragsstellung bestehen. Dies muss sich aus dem Urteil oder anderen Quellen ergeben. Der Verurteilte muss sich in Therapie befinden bzw. zusichern, sich selbiger unterziehen zu wollen. Es muss eine Kostenzusage des Kostenträgers vorliegen und der Therapiebeginn feststehen. Das erstinstanzliche Gericht muss seine Zustimmung zur Therapie statt Strafe erteilen.
Sollte gegen Sie wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG ermittelt werden, schweigen Sie umfassend gegenüber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht und kontaktieren Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus Cronjäger. Rechtsanwalt Cronjäger hat sich auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert und verfügt über 15 Jahre Erfahrung auf diesem Gebiet. Strafverteidiger Cronjäger wird umgehend Akteneinsicht beantragen und nach genauer Analyse der Ermittlungsakte Ihnen die bestmögliche Verteidigungstaktik aufzeigen.
Auch bei Fragen hinsichtlich der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG steht Ihnen Rechtsanwalt Cronjäger als Anwalt für BtMG gerne zur Verfügung.